Peter H
20.01.2006, 14:34
Neugestaltung des Tarifrechts öffentlicher Dienst
Die Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und ver.di bei der Umgestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst zur Arbeitszeit bei Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern hat bei betroffenen Beschäftigten für Unruhe und Fragen gesorgt. Die Fachkommission Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister NRW will etwas von dieser Verunsicherung nehmen und euch über das ausgehandelte Teilergebnis informieren.
Um es gleich zu sagen: Der im Tarifvertrag Schulhausmeister NRW vereinbarte Umfang von 46,5 Stunden/Woche muss nicht an die im neu gestalteten Tarifwerk öffentlicher Dienst vorgesehene Summe aus Vollarbeit plus Bereitschaftszeit von 48 Stunden angepasst werden.
Die Regelungen des Tarifs öffentlicher Dienst stellen Mindeststandards dar, von denen nur zu Gunsten der Beschäftigten abgewichen werden darf. Im Klartext: Die Anpassungen haben da zu erfolgen, wo über die 48 Wochenstunden hinaus Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister Dienst tun. Vereinbarungen über kürzere Arbeitszeiten sind dagegen möglich. Somit ist die in Nordrhein- Westfalen geltende Regelung, nach der die Arbeitszeit für Schulhausmeisterinnen und Schulhaus- meister 46,5 Wochenstunden umfasst, beizubehalten.
Arbeitszeit, Bereitschaftszeiten
Die Vereinbarung zur Arbeitszeit für Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister im neuen Tarifwerk sieht vor, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden/Woche (Westdeutschland) nicht überschreiten darf. Fallen regelmäßig und in einem nicht unerheblichen Umfang Bereitschaftszeiten an, greift dafür eine Sonderregelung: Die Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Die Summe aus der faktorisierten Bereitschaftszeit und der tatsächlichen Arbeitsleistung darf wiederum nur 38,5 Stunden/Woche betragen. Für die Schulhausmeisterinnen und meister in NRW heißt das, die bisherige Regelung bleibt bestehen.
Auch im jetzigen Tarifvertrag setzt sich die Arbeitszeit folgendermaßen zusammen: Die tatsächliche Arbeitsleistung wird mit 31,25 Stunden veranschlagt. Der Anteil der Bereitschaftszeit beträgt 15,25 Stunden, die zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden. Die Summe daraus (31,25 plus 7,625) ergibt (annähernd) die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche. Der Umfang der Arbeitszeit also tatsächliche Arbeitsleistung plus Bereitschaftszeit – ist mit 46,5 Stunden/Woche festgelegt (Paragraph 6 BZT – A/NW (zu SR 2r BAT) Buchstabe B Absatz 3 und Protokollerklärung).
Zum Schluss
Aus den Gründen – »Passgenauigkeit« des Tarifvertrags Schulhausmeister NRW, Erfüllung der gegebenen Norm – geht die Fachkommission Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister NRW davon aus, dass die Regelungen im Tarifvertrag NRW Bestand haben.
Wir sind nicht bereit, eine Verschlechterung unserer jetzigen Position in Kauf zu nehmen.
Quelle verdi.de ([Link nur für registrierte Benutzer sichtbar])
Die Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und ver.di bei der Umgestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst zur Arbeitszeit bei Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern hat bei betroffenen Beschäftigten für Unruhe und Fragen gesorgt. Die Fachkommission Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister NRW will etwas von dieser Verunsicherung nehmen und euch über das ausgehandelte Teilergebnis informieren.
Um es gleich zu sagen: Der im Tarifvertrag Schulhausmeister NRW vereinbarte Umfang von 46,5 Stunden/Woche muss nicht an die im neu gestalteten Tarifwerk öffentlicher Dienst vorgesehene Summe aus Vollarbeit plus Bereitschaftszeit von 48 Stunden angepasst werden.
Die Regelungen des Tarifs öffentlicher Dienst stellen Mindeststandards dar, von denen nur zu Gunsten der Beschäftigten abgewichen werden darf. Im Klartext: Die Anpassungen haben da zu erfolgen, wo über die 48 Wochenstunden hinaus Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister Dienst tun. Vereinbarungen über kürzere Arbeitszeiten sind dagegen möglich. Somit ist die in Nordrhein- Westfalen geltende Regelung, nach der die Arbeitszeit für Schulhausmeisterinnen und Schulhaus- meister 46,5 Wochenstunden umfasst, beizubehalten.
Arbeitszeit, Bereitschaftszeiten
Die Vereinbarung zur Arbeitszeit für Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister im neuen Tarifwerk sieht vor, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden/Woche (Westdeutschland) nicht überschreiten darf. Fallen regelmäßig und in einem nicht unerheblichen Umfang Bereitschaftszeiten an, greift dafür eine Sonderregelung: Die Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Die Summe aus der faktorisierten Bereitschaftszeit und der tatsächlichen Arbeitsleistung darf wiederum nur 38,5 Stunden/Woche betragen. Für die Schulhausmeisterinnen und meister in NRW heißt das, die bisherige Regelung bleibt bestehen.
Auch im jetzigen Tarifvertrag setzt sich die Arbeitszeit folgendermaßen zusammen: Die tatsächliche Arbeitsleistung wird mit 31,25 Stunden veranschlagt. Der Anteil der Bereitschaftszeit beträgt 15,25 Stunden, die zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden. Die Summe daraus (31,25 plus 7,625) ergibt (annähernd) die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche. Der Umfang der Arbeitszeit also tatsächliche Arbeitsleistung plus Bereitschaftszeit – ist mit 46,5 Stunden/Woche festgelegt (Paragraph 6 BZT – A/NW (zu SR 2r BAT) Buchstabe B Absatz 3 und Protokollerklärung).
Zum Schluss
Aus den Gründen – »Passgenauigkeit« des Tarifvertrags Schulhausmeister NRW, Erfüllung der gegebenen Norm – geht die Fachkommission Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister NRW davon aus, dass die Regelungen im Tarifvertrag NRW Bestand haben.
Wir sind nicht bereit, eine Verschlechterung unserer jetzigen Position in Kauf zu nehmen.
Quelle verdi.de ([Link nur für registrierte Benutzer sichtbar])